Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung
SächsRiGWahlVO§ 18 Außerordentliche Wahlen
Stand: 26.08.2026
Die vorstehenden Vorschriften gelten im Falle von außerordentlichen Wahlen sinngemäß. § 4 Abs. 2 gilt nur bei der Wahl einer überörtlichen Vertretung. Die bei den allgemeinen Wahlen dem Landeswahlvorstand obliegenden Aufgaben übernimmt der Wahlvorstand der zu wählenden Vertretung.