Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 14 Auszählung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/14#abs-1 (1) Die Auszählung der Stimmen findet nach Ende der Stimmabgabe oder an dem auf den Wahltag folgenden Arbeitstag in öffentlicher Sitzung des örtlichen Wahlvorstands statt. Der örtliche Wahlvorstand zählt nach Sortierung der Stimmzettel die auf die einzelnen Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/14#abs-2 (2) Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, sind gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 13 § 15