Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 12a Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12a#abs-1 (1) Die folgenden Absätze sind auf die Wahlen anzuwenden, die bis zum 31. Mai 2022 stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12a#abs-2 (2) Der örtliche Wahlvorstand kann die Stimmabgabe durch Briefwahl für alle Wahlberechtigten anordnen, wenn die Stimmabgabe in der Dienststelle wegen der COVID-19-Pandemie voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung ist mit Erlass des Wahlausschreibens bekanntzumachen. Erfolgt die Anordnung nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens, ist dieses entsprechend zu ergänzen. Wird die Briefwahl angeordnet, leitet der örtliche Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12a#abs-3 (3) Ist keine öffentliche Sitzung des Wahlvorstands vorgeschrieben und hat kein Mitglied vor Sitzungsbeginn widersprochen, kann die Sitzung mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. Es dürfen nur solche audiovisuellen Einrichtungen genutzt werden, die in der Dienststelle verfügbar sind und von ihr zur dienstlichen Nutzung freigegeben wurden. Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 ist die Niederschrift von mindestens einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

§ 12 § 13