Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 12 Briefwahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12#abs-1 (1) Ein Wahlberechtigter, der seine Stimmen durch Briefwahl abgeben will, hat dies dem örtlichen Wahlvorstand bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich anzuzeigen. Der örtliche Wahlvorstand leitet diesem die Stimmzettel, einen Umschlag (Wahlumschlag) sowie einen gesonderten Umschlag zu, der die Anschrift des örtlichen Wahlvorstands, als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten und den Vermerk „Briefwahl“ trägt (Wahlbriefumschlag). Beizufügen ist außerdem eine vorgedruckte Erklärung, in welcher der Wahlberechtigte versichert, dass er die Stimmzettel eigenhändig ausgefüllt hat. Der örtliche Wahlvorstand hat die Zuleitung (Aushändigung oder Übersendung) der Wahlunterlagen in einer gesonderten Liste zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12#abs-2 (2) Die Wahlunterlagen gelten dem Wahlberechtigten als zugegangen, wenn dieser nicht spätestens drei Arbeitstage vor dem Wahltag anzeigt, dass ihm keine Wahlunterlagen zugegangen sind. Der örtliche Wahlvorstand kann auch denjenigen Wahlberechtigten Wahlunterlagen aushändigen, die nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist anzeigen, ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben zu wollen. Er hat dies, sofern noch möglich, bei denjenigen Wahlberechtigten zu tun, die nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist anzeigen, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12#abs-3 (3) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im Falle des § 11 Abs. 3 soll die Hilfeleistung auf der gemäß Absatz 1 Satz 3 abzugebenden Erklärung vermerkt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12#abs-4 (4) Der Wahlbrief muss dem örtlichen Wahlvorstand vor Ende der Stimmabgabe zugegangen sein. Der Wahlbrief besteht aus dem verschlossenen Wahlbriefumschlag, dem Wahlumschlag, welcher die Stimmzettel enthält, und der unterschriebenen Erklärung gemäß Absatz 1 Satz 3.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12#abs-5 (5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf den eingehenden Wahlbriefen den Tag und am Wahltag auch die Uhrzeit des Zugangs, nimmt sie ungeöffnet unter Verschluss und vermerkt dies in der Liste gemäß Absatz 1 Satz 4.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12#abs-6 (6) Der Wahlvorstand öffnet unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die eingegangenen Wahlbriefumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge, prüft, ob von den Wahlberechtigten unterzeichnete Erklärungen nach Absatz 1 Satz 3 beigefügt sind und vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Die Erklärungen sind gesondert zu den Wahlunterlagen zu nehmen, die Wahlbriefumschläge sind zu vernichten. Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne. Nachdem sich alle Wahlumschläge in der Briefwahlurne befinden, öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlurne und entnimmt die Wahlumschläge. Nach Öffnung der Wahlumschläge werden die gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne zu den übrigen Stimmzetteln gelegt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/12#abs-7 (7) Verspätet eingegangene Wahlbriefe nimmt der örtliche Wahlvorstand gesondert zu den Wahlunterlagen. Er vernichtet diese ungeöffnet einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses.

§ 11 § 12a