Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 11 Stimmabgabe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/11#abs-1 (1) Die Stimmen für die Wahl aller Vertretungen sind beim örtlichen Wahlvorstand abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/11#abs-2 (2) Der Wahlberechtigte kreuzt auf jedem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten an, wie Mitglieder der Vertretung zu wählen sind. Die Stimmzettel sind in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Nach Feststellung seines Namens in der Wählerliste und dem Vermerk seiner Teilnahme an der Wahl legt der Wahlberechtigte die Stimmzettel in die Wahlurne.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/11#abs-3 (3) Ein Wahlberechtigter, der aufgrund eines körperlichen Gebrechens seine Stimme nicht eigenhändig abgeben kann, bestimmt eine Person seines Vertrauens, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich ist, und teilt dies dem örtlichen Wahlvorstand mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/11#abs-4 (4) Der örtliche Wahlvorstand trifft die notwendigen Vorkehrungen, dass die Wahlberechtigten die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ausfüllen können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/11#abs-5 (5) Vor Beginn der Stimmabgabe ist die leere Wahlurne vom örtlichen Wahlvorstand zu verschließen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/11#abs-6 (6) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des örtlichen Wahlvorstands oder ein Mitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein.

§ 10 § 12