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§ 69 SächsRiG (Sachsen) — Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Unterabschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags.