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§ 2 SächsRiG (Sachsen) — Geltungsbereich

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts Anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.