Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz
SächsRBG§ 5 Verweisungen auf nichtfortgeltendes Recht
Stand: 26.08.2026
Wird in Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Landesrecht fortgelten, auf nichtfortgeltende Vorschriften verwiesen, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.