Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz
SächsRBG§ 6 Ermächtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRBG/6#abs-1 (1) Enthalten die nach der Anlage zu § 2 als Landesrecht fortgeltenden Vorschriften Ermächtigungen, gehen diese auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRBG/6#abs-2 (2) Entfällt durch die Aufhebung nach § 2 die Ermächtigungsgrundlage für fortgeltende Vorschriften, sind die nunmehr sachlich zuständigen Stellen gleichwohl befugt, diese Vorschriften aufzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRBG/6#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, die in der Anlage enthaltenen Vorschriften im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt neu bekanntzumachen. In der Neubekanntmachung sollen überholte staatsrechtliche Bezeichnungen, nach Absatz 1 übergegangene Ermächtigungen sowie Verweisungen im Sinne des § 5 durch Kursivdruck kenntlich gemacht werden. Bei der Neubekanntmachung sind diejenigen Änderungen und Aufhebungen der in der Anlage enthaltenen Vorschriften zu berücksichtigen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor der Neubekanntmachung nach Satz 1 in Kraft getreten sind.