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§ 5 SächsRBG (Sachsen) — Verweisungen auf nichtfortgeltendes Recht

Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird in Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Landesrecht fortgelten, auf nichtfortgeltende Vorschriften verwiesen, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.