Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz
SächsRBG§ 4 Bestehende Rechtsverhältnisse
Stand: 26.08.2026
Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage des nach §§ 1 und 2 aufgehobenen Rechts entstanden sind, bleiben unberührt. Das bisherige Recht bleibt insoweit weiterhin anzuwenden. Die bisherigen Verfahrensvorschriften gelten nur für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordene Verfahren.