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§ 4 SächsRBG (Sachsen) — Bestehende Rechtsverhältnisse

Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rechtsverhältnisse, die auf der Grundlage des nach §§ 1 und 2 aufgehobenen Rechts entstanden sind, bleiben unberührt. Das bisherige Recht bleibt insoweit weiterhin anzuwenden. Die bisherigen Verfahrensvorschriften gelten nur für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordene Verfahren.