Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz
SächsRBG§ 3 Ausnahmen
Stand: 26.08.2026
Von der Aufhebung nach §§ 1 und 2 sind Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften ausgenommen.