Von der Aufhebung nach §§ 1 und 2 sind Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften ausgenommen.
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Von der Aufhebung nach §§ 1 und 2 sind Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften ausgenommen.