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§ 3 SächsRBG (Sachsen) — Ausnahmen

Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Aufhebung nach §§ 1 und 2 sind Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften ausgenommen.