Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz
SächsRBG§ 2 Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRBG/2#abs-1 (1) Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 bis 4 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgilt, tritt mit Ablauf des 30. April 1998 außer Kraft, soweit es nicht in der Anlage enthalten oder soweit es nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft getreten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRBG/2#abs-2 (2) Durch die Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig und eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift.