nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 SächsPsychPbGAG (Sachsen) — Pflicht zur Verschwiegenheit

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der psychosoziale Prozessbegleiter hat vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten oder sonst im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände zu bewahren.