Der psychosoziale Prozessbegleiter hat vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten oder sonst im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände zu bewahren.