Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
SächsPsychPbGAG§ 2 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Zuständig für die Anerkennung nach § 1 und für die Anerkennung der Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist das Staatsministerium der Justiz.