Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz
SächsProstSchGAG§ 2 Gesundheitliche Beratung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/2#abs-1 (1) Zuständige Behörden im Sinne von § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/2#abs-2 (2) Die Gesundheitsämter bieten die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes entsprechend ihrer Zielstellung getrennt vom Angebot der Beratung und Untersuchung nach § 19 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/2#abs-3 (3) Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes führt die Landesdirektion Sachsen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.