Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz
SächsProstSchGAG§ 1 Zuständige Behörden, Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden im Sinne der Abschnitte 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes mit Ausnahme von § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf eine Rechtsaufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/1#abs-2 (2) Die Aufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Aufgaben nach den Abschnitten 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes führt die Landesdirektion Sachsen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.