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§ 2 SächsProstSchGAG (Sachsen) — Gesundheitliche Beratung

Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Die Gesundheitsämter bieten die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes entsprechend ihrer Zielstellung getrennt vom Angebot der Beratung und Untersuchung nach § 19 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an.

(3) Die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes führt die Landesdirektion Sachsen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.