Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz

SächsProstSchGAG

§ 3 Verwaltungsgebühren und Auslagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/3#abs-1 (1) Die nach § 1 zuständigen Behörden erheben für ihre Amtshandlungen im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/3#abs-2 (2) Für die Kosten der Anmeldung nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 35 Euro erhoben. Die Gebühr für die Kosten der Verlängerung der Anmeldung beträgt 15 Euro. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung im nach § 6 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen zu erlassenden Kostenverzeichnis abweichend festzusetzen und fortzuschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsProstSchGAG/3#abs-3 (3) Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes werden Kosten nicht erhoben.

§ 2 § 4