Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/45#abs-1 (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter aus § 60 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ergibt und dass die Vorschriften über die Gruppenwahl, den Minderheitenschutz und die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorschlagslisten nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3) keine Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/45#abs-2 (2) Sind mehrere Jugend- sowie Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/45#abs-3 (3) Sind mehrere Jugend- sowie Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund einer Vorschlagsliste durchgeführt worden, sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/45#abs-4 (4) Findet die Wahl in einer Wahlversammlung statt (§ 61 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ), wird die Wahl vom Wahlvorstand durch Einberufung der Wahlversammlung eingeleitet. Die Einberufung ist den Wahlberechtigten gemäß § 6 Absatz 3 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe muss enthalten:
1. Ort und Tag ihres Erlasses,
2. dass eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Grundsätzen der Personenwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird,
3. die Angaben, wo und wann der Abdruck des Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
4. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
5. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Absatz 1),
6. die Aufforderung, Vorschlagslisten binnen zehn Arbeitstagen nach der Einberufung der Wahlversammlung beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
7. den Hinweis, dass jede und jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Absatz 8 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ),
8. den Hinweis, dass Vorschlagslisten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Absatz 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ),
9. den Hinweis, dass nach Einreichung der Vorschlagsliste Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 2),
10. den Hinweis, dass Bewerberinnen und Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 1),
11. den Ort, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann,
12. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung,
13. den Ort, an dem Einsprüche, Vorschlagslisten und Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
In der Wahlversammlung werden die Stimmen ausgezählt, das Wahlergebnis festgestellt und bekannt gegeben. Die §§ 24 und 30 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.