Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 9 Sonstige Erfordernisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/9#abs-1 (1) Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Zustimmung der in ihr aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber beizufügen; die Zustimmung kann bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/9#abs-2 (2) Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihre oder seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats nur für eine Vorschlagsliste abgeben und nicht widerrufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/9#abs-3 (3) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

§ 8 § 10