Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 6 Wahlausschreiben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/6#abs-1 (1) Nach Ablauf der in § 4 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/6#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

1. Ort und Tag seines Erlasses,

2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

3. Angaben darüber, ob die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob eine gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 19 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und § 4 Satz 1 Nummer 2),

4. das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf den Vorschlagslisten vertreten sein sollen (§ 12 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ),

5. die Angaben, wo und wann der Abdruck des Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,

6. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

7. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Absatz 1),

8. die Aufforderung, Vorschlagslisten binnen achtzehn Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und § 7); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

9. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen eine Vorschlagsliste unterzeichnet sein muss (§ 19 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ), und den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Absatz 8 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ),

10. den Hinweis, dass Vorschlagslisten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Absatz 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ),

11. den Hinweis, dass nach Einreichung der Vorschlagsliste Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 2),

12. den Hinweis, dass Bewerberinnen und Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 1),

13. den Ort, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann,

14. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind,

15. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 17),

16. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird und

17. den Ort, an dem Einsprüche, Vorschlagslisten und Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/6#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle auszuhängen oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/6#abs-4 (4) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ).

§ 5 § 7