Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 8 Inhalt der Vorschlagslisten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/8#abs-1 (1) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viel wählbare Wahlberechtigte als Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie

1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter,

2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/8#abs-2 (2) Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf der Vorschlagsliste untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in der Vorschlagsliste die Bewerberinnen und Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Die Vorschlagsliste darf nach Unterzeichnung nicht geändert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/8#abs-3 (3) Aus der Vorschlagsliste soll zu ersehen sein, welche Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt sind. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/8#abs-4 (4) Die Vorschlagsliste soll mit einer Kennzeichnung (Kennwort) versehen werden.

§ 7 § 9