Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 38 Sitzungsniederschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/38#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/38#abs-2 (2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden worden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.