Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 38 Sitzungsniederschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/38#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/38#abs-2 (2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden worden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 37 § 39