(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden worden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
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(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden worden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.