Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung
SächsPersVWVO§ 36 Wahlausschreiben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/36#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/36#abs-2 (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/36#abs-3 (3) Für den Inhalt des Wahlausschreibens gilt § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 8 bis 12 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/36#abs-4 (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch:
1. die Angabe, wo und wann ein Abdruck des für die örtliche Dienststelle aufgestellten Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zehn Arbeitstage vor der Stimmabgabe schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können,
3. die Angabe des Ortes, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann,
4. die Angabe des Ortes und der Zeit der Stimmabgabe, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind,
5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl,
6. die Angabe des Ortes und des Zeitraums der Stimmenauszählung,
7. die Angabe des Ortes, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/36#abs-5 (5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. Im Falle der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen.