Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 59 Aktives und passives Wahlrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/59#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/59#abs-2 (2) Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.