Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 60 Zusammensetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/60#abs-1 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit einer Anzahl wahlberechtigter Beschäftigten von in der Regel

1. fünf bis 20 aus einer oder einem,

2. 21 bis 50 aus drei,

3. 51 bis 150 aus fünf,

4. 151 bis 300 aus sieben,

5. mehr als 300 aus neun

Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen sowie -vertretern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/60#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 59 § 61