Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 14 Wählbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/14#abs-1 (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
3. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/14#abs-2 (2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/14#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/14#abs-4 (4) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 SächsPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 16.12.2025 – 5 P 2.25Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem PersonalvertretungsrechtZitiert von 1
- BVerwG, 03.11.2011 – 6 P 14/10Bildung von Polizei-Personalräten; Landespolizeipräsidium im Sächsischen Staatsministerium des Innern; Grundrecht auf Mitbestimmung; Auswahlverfahren zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst; Abordnung an das Staatsministerium des Innern; Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat; BenachteiligungsverbotZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.