Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 58 Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/58#abs-1 (1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/58#abs-2 (2) In den verwaltungsinternen Ausbildungseinrichtungen werden für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.

§ 57 § 59