Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pauschalförderungsverordnung

SächsPauschVO

§ 11 Auszahlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/11#abs-1 (1) Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt veröffentlicht den Zeitpunkt der Auszahlung der Jahrespauschalen an die Krankenhäuser jährlich im Sächsischen Amtsblatt. Die Auszahlung kann in Raten erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/11#abs-2 (2) Auszahlungen sollen nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde ein aktueller Verwendungsnachweis zu dem jeweiligen Krankenhaus vorliegt.

§ 10 § 12