(1) Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt veröffentlicht den Zeitpunkt der Auszahlung der Jahrespauschalen an die Krankenhäuser jährlich im Sächsischen Amtsblatt. Die Auszahlung kann in Raten erfolgen.
(2) Auszahlungen sollen nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde ein aktueller Verwendungsnachweis zu dem jeweiligen Krankenhaus vorliegt.