Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pauschalförderungsverordnung

SächsPauschVO

§ 12 Verwendungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/12#abs-1 (1) Die Verwendungsnachweise sind jeweils bis zum 30. Juni für das Vorjahr gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/12#abs-2 (2) Die Verwendung der Digitalisierungszuschläge nach § 8 Absatz 3 ist im Verwendungsnachweis gesondert auszuweisen.

§ 11 § 13