Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz

SächsPBG

§ 6 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/6#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/6#abs-2 (2) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 festlegen, soweit keine gesetzliche Regelung getroffen ist.

§ 5 § 7