Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz

SächsPBG

§ 7 Besondere sachliche Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/7#abs-1 (1) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, können deren Aufgaben von den zur Fachaufsicht zuständigen Behörden wahrgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/7#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde innerhalb ihres Dienstbezirkes die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/7#abs-3 (3) Die sachlich zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/7#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.

§ 6 § 8