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§ 6 SächsPBG (Sachsen) — Sachliche Zuständigkeit

Sächsisches Polizeibehördengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.

(2) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 festlegen, soweit keine gesetzliche Regelung getroffen ist.