Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz
SächsPBG§ 5 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/5#abs-1 (1) Die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf ihren Dienstbezirk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/5#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeibehördliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung hiervon abweichende örtliche Zuständigkeiten festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/5#abs-3 (3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, kann auch die für einen benachbarten Dienstbezirk zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die örtlich zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/5#abs-4 (4) Kann eine polizeibehördliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, wird die örtliche Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt. Die Regelung kann auch von der Landespolizeibehörde oder der obersten Landespolizeibehörde getroffen werden.