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SächsMeldVO

§ 31 Automatisiertes Abrufverfahren für die Kassenärztliche Vereinigung

Stand: 20.01.2022

Sachsen

Die SAKD darf der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening nach dem Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetz über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten der betroffenen Frauen durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

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