Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 30 Automatisiertes Abrufverfahren für die Behörden mit Aufgaben in der Schülerbeförderung
Stand: 26.08.2026
Die SAKD darf den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Zweckverbänden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 23 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d, f und g des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde und die Angaben zum Wohnungsstatus sowie das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.