Die SAKD darf der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening nach dem Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetz über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten der betroffenen Frauen durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.