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SächsMeldVO

§ 29 Automatisiertes Abrufverfahren für die Straßenverkehrsbehörden als Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die SAKD darf den Straßenverkehrsbehörden als Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 12 und 13 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln. Zusätzlich dürfen die Daten des gesetzlichen Vertreters nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a bis d, f und g des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden, sofern der Betroffene minderjährig ist.

§ 28 § 30