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SächsMeldVO

§ 28 Automatisiertes Abrufverfahren für die Finanzämter und das Landesamt für Steuern und Finanzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/28#abs-1 (1) Die SAKD darf den Finanzämtern zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 10 bis 12 und Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie das Ein- und Auszugsdatum, den Familienstand und bei Verheirateten und eine Lebenspartnerschaft führenden Personen zusätzlich auch das Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/28#abs-2 (2) Die SAKD darf dem Landesamt für Steuern und Finanzen zur Erfüllung der ihm mit der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), in der jeweils geltenden Fassung, und mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Durchsetzung und Beitreibung von Forderungen des Freistaates Sachsen, der Feststellung der Partei- und Prozessfähigkeit sowie zur Ermittlung des Gerichtsstandes, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat sowie das Ein- und Auszugsdatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 27 § 29