Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 22 Automatisiertes Abrufverfahren für die Vermessungsverwaltung
Stand: 26.08.2026
Die SAKD darf Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, den unteren Vermessungsbehörden und dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g sowie Nummer 10, 12, 13 und 15 Buchstabe a bis h des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und das Sterbedatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.