Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 21 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Stand: 26.08.2026
Die SAKD darf dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben seiner Zusatzversorgungskasse nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen vom 7. Mai 2002 (SächsABl. AAz. S. A 265), die zuletzt durch die Satzung vom 18. November 2014 (SächsABl. AAz. 2015 S. A 53) geändert worden ist, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 15 Buchstabe a, b, d, f und g, Nummer 16 Buchstabe a, b, d und e des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, das Ein- und Auszugsdatum, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.