Die SAKD darf Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, den unteren Vermessungsbehörden und dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis g sowie Nummer 10, 12, 13 und 15 Buchstabe a bis h des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und das Sterbedatum durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.