Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 16 Protokollierung, Dokumentation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/16#abs-1 (1) Die SAKD darf bei automatisierten Abrufen von Meldedaten aus dem SMR über die Daten des § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Sicherstellung des Betriebs des SMR die Anzahl der Datenabrufe und der Datenübermittlungen je abrufende Stelle aufzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/16#abs-2 (2) Für die Antragsbearbeitung und Gebührenabrechnung darf bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaates, die E-Mail-Adresse, soweit vorhanden der Doktorgrad, Bankverbindungsangaben, Kreditkartenangaben und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers erhoben werden. Bei juristischen Personen ist statt Familienname und Vorname die Bezeichnung der juristischen Person zu erheben.