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§ 16 SächsMeldVO (Sachsen) — Protokollierung, Dokumentation

Sächsische Meldeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die SAKD darf bei automatisierten Abrufen von Meldedaten aus dem SMR über die Daten des § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Sicherstellung des Betriebs des SMR die Anzahl der Datenabrufe und der Datenübermittlungen je abrufende Stelle aufzeichnen.

(2) Für die Antragsbearbeitung und Gebührenabrechnung darf bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaates, die E-Mail-Adresse, soweit vorhanden der Doktorgrad, Bankverbindungsangaben, Kreditkartenangaben und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers erhoben werden. Bei juristischen Personen ist statt Familienname und Vorname die Bezeichnung der juristischen Person zu erheben.