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SächsMeldVO

§ 17 Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die SAKD darf Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus auch jederzeit

1. zur Identifizierung und zur ordnungsgemäßen Anrede des Betroffenen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten,

2. zur Erhebung und Vollstreckung von Entgelten und Verwaltungskosten, der Beitreibung sonstiger Forderungen sowie zur Übermittlung und Zustellung von Dokumenten, insbesondere Urkunden, Bescheide, Klagen, Abschriften, Vervielfältigungen und sonstigen Schriftstücken einschließlich elektronischer Dokumente die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten,

3. zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f sowie Nummer 12 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten

zusätzlich durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.

§ 16 § 18